FlexKapG/FlexCo: Flexibilität und Vereinfachungen im Gesellschaftsrecht für Start Ups und innovative Unternehmen

Der erst kürzlich veröffentlichte Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) beinhaltet eine neue Gesellschaftsform, die mehr Flexibilität und Vereinfachungen für die gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Start Ups und anderen innovativen Unternehmen bringen soll:

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder Flexible Company (FlexCo) bietet dabei eine Reihe von Besonderheiten gegenüber den klassischen Gesellschaftsformen. Wir haben den Ministerialentwurf zum GesRÄG 2023 näher unter die Lupe genommen und die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

Mindeststammkapital der FlexKapG

Das Mindeststammkapital für die FlexKapG beträgt EUR 10.000,00, was im Übrigen in Zukunft auch für die GmbH gelten soll. Anders als bei der GmbH sieht der Gesetzesentwurf für die FlexKapG aber eine Mindeststammeinlage pro Gesellschafter von nur EUR 1,00 statt EUR 70,00 vor.

Mitarbeiterbeteiligung: Einführung von Unternehmenswert-Anteilen

Die Einführung von sogenannten Unternehmenswert-Anteilen soll es Unternehmen von nun an ermöglichen, Mitarbeiter (und anderen Personen) am Bilanz- und Liquidationsgewinn des Unternehmens partizipieren zu lassen. Die sonstigen Gesellschafterrechte, insbesondere die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte sowie die Informations- und Einsichtsrechte, sind für die Unternehmenswert-Beteiligten hingegen stark eingeschränkt. Unternehmenswert-Anteile dürfen daher auch 25 % des Stammkapitals nicht erreichen. Die Unternehmenswert-Anteile weichen von herkömmlichen Geschäftsanteilen zudem ab, wie folgt:

  • Der Mindest-Nennbetrag von Stückanteilen der Unternehmenswert-Anteile soll bloß einen Cent betragen.
  • Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die einfache Schriftform. Es ist weder ein Notariatsakt noch eine notarielle oder anwaltliche Beurkundung erforderlich.
  • Die Unternehmenswert-Beteiligten werden nicht namentlich im Firmenbuch eingetragen. Die Geschäftsführer haben aber ein Anteilsbuch zu führen, in dem jeder Unternehmenswert-Beteiligte namentlich einzutragen ist.
  • Bei der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen an Mitarbeiter gelten besondere Informations- und Belehrungspflichten. Darüber hinaus muss für den Fall der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses verpflichtend eine Verkaufsoption eingeräumt werden. Auch sieht der Gesetzesentwurf ein Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten vor.

Änderungen bei herkömmlichen Geschäftsanteilen

Zur Erweiterung des Gestaltungsspielraums der FlexKapG bringt der Ministerialentwurf zum GesRÄG 2023 auch folgende Änderungen der herkömmlichen Geschäftsanteile mit sich:

  • Für eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg ist nun nicht mehr zwingend die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Es muss lediglich sämtlichen stimmberechtigten Gesellschaftern die Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
  • Ein Gesellschafter kann künftig mehrere Geschäftsanteile einer oder unterschiedlicher Gattung halten, mit diesen getrennt abstimmen und über diese getrennt verfügen. Weiters kann er sein Stimmrecht künftig auch uneinheitlich ausüben.
  • Für die Übernahme und Übertragungen von herkömmlichen Geschäftsanteilen reicht in Zukunft auch eine von einem Rechtsanwalt schriftlich errichtete Urkunde anstelle eine Notariatsakts aus.
  • Neben den angeführten Neuerungen beinhaltet der Ministerialentwurf zur Erweiterung des Gestaltungsspielraum der FlexKapG Regelungen für die bedingte Kapitalerhöhung, die Kapitalherabsetzung, die Ausübung von Bezugsrechten sowie den Erwerb eigener Geschäfts- und Unternehmenswert-Anteile.

Umwandlung

Letztlich enthält der Ministerialentwurf zum GesRÄG 2023 Bestimmungen im Hinblick auf die Umwandlung einer GmbH oder einer AG in eine FlexKapG bzw. die Umwandlung der FlexKapG in eine GmbH oder in eine AG. Dabei soll vor allem Umwandlung zwischen FlexKapG und GmbH durch Anpassung des Gesellschaftsvertrags einfach realisierbar sein.

Ob und in wie weit die neue FlexKapG den klassischen Gesellschaftsformen den Rang ablaufen wird, bleibt abzuwarten. Die Frist zur Begutachtung des Ministerialentwurfs endet am 07.07.2023, danach wird sich zeigen, ob die FlexKapG tatsächlich bereits mit 01.11.2023 – wie bisher vorgesehen – Einzug in das österreichische Gesellschaftsrecht finden wird. Sollten noch wesentliche Änderungen des GesRÄG 2023 aufkommen, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

Für die Beantwortung allfälliger Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Aspekten des österreichischen Gesellschaftsrechts stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von GLTP gerne zur Verfügung.