All of our mandate contracts are based on the following general terms and conditions.

Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

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1. Anwendungsbereich

1.1 Die gegenständlichen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftig eingegangene – Mandatsverhältnisse (Auftragsverhältnisse) zwischen Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, FN 140793z (im Folgenden kurz „GLTP“) und ihren Mandant:innen / Auftraggeber:innen („AG“). Dies unabhängig davon, ob es sich um gerichtliche, behördliche oder außergerichtliche Vertretungshandlungen, die Durchführung von Vertragsverhandlungen, Vertragserrichtung, Beratungsleistungen, Gutachtenserstellung, Vortragstätigkeit, Treuhandschaften oder sonstige Tätigkeiten handelt.

1.2 GLTP erbringt Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen Auftragsbedingungen.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige vorformulierte Bedingungen der AG werden nicht Vertragsinhalt. Sie gelten auch insoweit nicht, als kein Widerspruch zu den Auftragsbedingungen von GLTP besteht.

2. Auftrag und Vollmacht („Mandat“)

2.1 GLTP ist berechtigt und verpflichtet, ihre AG in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.

2.2 Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, fällt die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen, Fragen des Abgaben- und Steuerrechtes sowie ausländisches Recht (ausgenommen das Recht der europäischen Union [„Unionsrecht“]) nicht in den Auftragsumfang von GLTP.

2.3 Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Mandats, so ist GLTP nicht verpflichtet, die AG auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.4 Mit Erteilung des Mandats wird GLTP auch die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG und § 77 Abs 1 und 2 GBG erteilt.

2.5 Die AG haben gegenüber GLTP auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1 GLTP hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz vorzunehmen und die Rechte und Interessen der AG gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2 GLTP ist in diesem Rahmen grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der AG, dem Gewissen der das Mandat bearbeitenden Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3 Eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [vormals Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, kann GLTP ablehnen. Sind Weisungen aus Sicht von GLTP für die AG unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat GLTP vor der Durchführung auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4 Bei Gefahr im Verzug ist GLTP berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der AG geboten erscheint.

3.5 Zur Berücksichtigung ausländischen Rechts ist GLTP mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung nicht verpflichtet. Sofern die Berücksichtigung ausländischen Rechts für eine ordnungsgemäße Erfüllung des erteilten Mandats jedoch offensichtlich erforderlich scheint, hat GLTP die AG hierauf hinzuweisen und deren Weisungen abzuwarten. Die AG haben die erforderlichen Weisungen unverzüglich zu erteilen. Sind die AG mit der Erteilung dieser Weisungen säumig, besteht Gefahr in Verzug oder treten sonstige Umstände ein, die ein rasches Handeln im Interesse der AG erfordern, kann GLTP auf Kosten (und gegebenenfalls im Namen) der AG Dritte mit der Beurteilung des ausländischen Rechts beauftragen.

4. Pflichten der AG

4.1 Die AG sind verpflichtet, GLTP sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel bekannt zu geben und – soweit möglich – zugänglich zu machen. GLTP ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2 Während aufrechten Mandats sind die AG verpflichtet, GLTP alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3 Wird GLTP als Vertragserrichter tätig, sind die AG verpflichtet, GLTP sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt GLTP auf Basis der von den AG erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung den AG gegenüber befreit. Die AG sind hingegen verpflichtet, GLTP im Falle von Vermögensnachteilen schad- und klaglos zu halten, sollte sich die Unrichtigkeit der erteilten Informationen herausstellen.

4.4 Die im Rahmen des Mandatsverhältnisses von GLTP hergestellten Arbeitsergebnisse (Gutachten, Stellungnahmen, Verträge, Berichtschreiben, Äußerungen, Präsentationen, Video- oder Audioaufnahmen etc.) inklusive der diesbezüglichen Entwürfe dürfen ausschließlich für die jeweiligen Auftragszwecke verwendet werden. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von GLTP. Selbst eine solche Zustimmung begründet jedoch keine wie immer geartete Haftung von GLTP gegenüber Dritten, insbesondere nicht aus dem Titel eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

4.5 Das Urheberrecht an den von GLTP erbrachten Leistungen bleibt bei GLTP. Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Leistungen, insbesondere von Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechten, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch GLTP.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1 GLTP ist im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer AG gelegen ist.

5.2 GLTP ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3 Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von GLTP (insbesondere Honoraransprüchen) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen GLTP (insbesondere Schadenersatzforderungen der AG oder Dritter gegen GLTP) erforderlich ist, ist GLTP von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4 Den AG ist bekannt, dass GLTP aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung der AG einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5 Die AG können GLTP jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit enthebt GLTP nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage bzw. die Aussage von Mitarbeitern von GLTP dem Interesse der AG entspricht.

5.6. GLTP hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht von GLTP

6.1 GLTP hat ihre AG über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

7.1 GLTP kann sich durch bei ihr in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter:innen oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).

7.2 GLTP darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1 Die von ihr erbrachten Leistungen rechnet GLTP je nach Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), dem vereinbarten Stundensatz (Zeithonorar) oder aber in Form einer Pauschale ab. Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung werden außergerichtliche Leistungen nach Stundensatz, gerichtliche Leistungen nach dem RATG sowie den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK), jeweils in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung, verrechnet.

8.2 Mangels gesonderter Vereinbarung gilt bei Abrechnung auf Basis eines Stundensatzes ein solcher von EUR 350 für Leistungen von Rechtsanwälten / Rechtsanwältinnen bzw EUR 280 für Leistungen von Rechtsanwalts-anwärter:innen sowie EUR 100 für Leistungen sonstiger Mitarbeiter:innen von GLTP als vereinbart. Die Leistungen werden in Einheiten zu je 15 Minuten abgerechnet.

8.3 Bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif werden die AG zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder bei einer etwaigen Änderung über die Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 3 RATG) für die tariflichen Leistungen aufgeklärt. Bei der Durchsetzung geldwerter Ansprüche ist die Bemessungsgrundlage im Zweifel die Anspruchshöhe. GLTP steht es frei, entweder nach Einzelleistungen oder unter Heranziehung des Einheitssatzes (§ 23 RATG) abzurechnen (§ 23 Abs 2 RATG).

8.4 Für den Fall der notwendigen Erbringung von Leistungen durch GLTP zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist GLTP berechtigt, einen 100%-igen Zuschlag zu den in diesem Zeitraum anfallenden Honoraren zu begehren (§ 16 AHK).

8.5 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere AG in einer Rechtssache ist GLTP auch bei Honorarabrechnung auf Stundensatzbasis berechtigt, einen Honorarzuschlag zum Nettohonorar im Ausmaß von 10 % für den zweiten AG und im Ausmaß von 5 % für jeden weiteren AG, jedoch mangels anderslautender Vereinbarung nicht mehr als insgesamt 50 % (inkl. Einheitssatz; exkl. Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen) in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn GLTP mehrere Personen gegenüberstehen (zB mehrere Anspruchsgegner:innen). Mehrere in einer Causa durch GLTP vertretene AG haften solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von GLTP.

8.6 Zu dem GLTP gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, zugekaufte Fremdleistungen [zB. Gutachten], Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der AG entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. GLTP ist berechtigt, statt den im Einzelnen abzurechnenden, erforderlichen und angemessenen Spesen auch eine Spesenpauschale in Höhe von bis zu 3 % des Honorars (exklusive USt) in Rechnung zu stellen, wobei diese Pauschale nicht zugekaufte Fremdleistungen und Kosten für Dienstreisen umfasst.

8.7 Im Falle von mandatsbezogenen Dienstreisen gebührt GLTP der jeweilige Stundensatz zuzüglich der Barauslagen für öffentliche Transportmittel (1. Klasse) bzw bei Inanspruchnahme eines eigenen KFZ das amtliche Kilometergeld.

8.8 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt GLTP wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.9 Sollten trotz der Bestimmungen der Punkte 8.1 bis 8.8 dieser Auftragsbedingungen Zweifel am GLTP gebührenden Honorar bestehen, hat GLTP jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.10 Die AG nehmen zur Kenntnis, dass eine von GLTP vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (insbesondere iSd § 5 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz) zu sehen ist, weil das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.11 GLTP ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Verbrauchern gegenüber ist GLTP verpflichtet, jedenfalls bei Erreichung der Schwelle von € 5.000,00 (Gesamtkosten) Kostenaufstellungen oder Rechnungen vorzulegen, in welchen die erbrachten Leistungen ausgewiesen sind.

8.12 Handelt es sich bei den AG um Unternehmer, gelten ihnen übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnoten als genehmigt, wenn und soweit nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei GLTP) ab Erhalt schriftlich Widerspruch erhoben wird.

8.13 Geraten die AG mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug, sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in der Höhe von 4 % zu zahlen. Sind die AG Unternehmer und haben sie den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.14 Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von GLTP – den AG zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.15 Kostenersatzansprüche der AG gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von GLTP zahlungshalber an GLTP abgetreten. GLTP ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

8.16 Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen von GLTP ist nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der AG zulässig. Verbraucher:innen sind jedoch zur Aufrechnung berechtigt, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Zahlungs-verbindlichkeit stehen („konnexe Forderung“), GLTP zahlungsunfähig sein sollte oder die Ansprüche der AG gerichtlich festgestellt oder von GLTP anerkannt worden sind.

8.17 Handelt es sich bei den AG um Unternehmen, so sind gesetzliche Zurückbehaltungsrechte der AG (insbesondere gemäß § 1052 ABGB) ausgeschlossen.

9. Haftung von GLTP
Haftung gegenüber Unternehmer:innen

9.1 GLTP haftet für Personenschäden der AG unabhängig vom Grad der ihr zur Last gelegten Sorgfaltswidrigkeit. Ansonsten haftet GLTP nur für Schäden, die von ihr oder von einer Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Ausgeschlossen ist jede Haftung für mittelbare Schäden, Folge-, und sonstige Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn, Schäden Dritter und erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse.

9.2 Sofern die Haftung von GLTP nicht ausgeschlossen ist (Punkt 9.1), ist diese mit der für den einzelnen Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung (derzeit € 4.000.000,00), mangels Versicherungsdeckung mit dem 3-fachen des in der Angelegenheit bezahlten Honorars begrenzt. Als „einzelner Schadensfall“ gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, die sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigender Handlungen, die beim Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden sind

9.3 Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender geschädigter AG ist der Höchstbetrag gemäß Pkt. 9.2 für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1 und 9.2 gelten auch zugunsten aller für GLTP (als deren Gesellschafter, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) Tätigen.

9.5 GLTP haftet für die im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten (insbesondere externe Gutachter, ausländische Rechtsanwälte), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.6 GLTP haftet nur gegenüber ihren AG, nicht gegenüber Dritten. AG sind verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der AG mit den Leistungen von GLTP in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.7 GLTP haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

Haftung gegenüber Verbraucher:innen:

9.8 Gehört das Mandatsverhältnis zwischen GLTP und dem/der AG nicht zum Betrieb eines Unternehmens des/der AG („Verbrauchergeschäft“), so gelten Pkt. 9.1 bis 9.7 nicht. In diesem Fall haftet GLTP für Personenschäden unabhängig vom Grad des Verschuldens unbegrenzt. Hinsichtlich anderer Schäden als Personenschäden haftet GLTP dem Verbraucher bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadenszufügung ebenfalls unbegrenzt, bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung nur begrenzt mit der im einzelnen Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung (derzeit € 4.000.000,00), mangels Versicherungsdeckung mit dem 3-fachen des in der Angelegenheit bezahlten Honorars.

10. Geltendmachung von Ansprüchen

10.1 Sämtliche Ansprüche gegen GLTP verfallen, wenn sie nicht von den AG binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die AG vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangen, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchs-begründenden) Verhalten (Verstoß).

Ansprüche von Verbraucher:innen:

10.2 Gehört das Mandatsverhältnis zwischen GLTP und dem/der AG nicht zum Betrieb eines Unternehmens des/der AG („Verbrauchergeschäft“), so gilt Pkt. 10.1 nicht. Auch Ansprüche von Verbraucher:innen gegen GLTP verfallen aber längstens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchs-begründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherungen der AG

11.1. Verfügen AG über eine Rechtsschutzversicherung, so haben sie dies GLTP unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch GLTP lässt die Honoraransprüche von GLTP gegenüber den AG unberührt und ist nicht als Einverständnis von GLTP anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

 

11.3 GLTP ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von den AG begehren.

 

11.4 Wünschen AG ein Einschreiten nur insoweit, als dies durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, ist dies gesondert zu vereinbaren.

 
12. Beendigung des Mandats

12.1. Das Mandat kann von GLTP oder den AG ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von GLTP bleibt davon unberührt.

12.2 Im Falle der Auflösung durch die AG oder GLTP hat letztere die Vertretung für die Dauer von 14 Tagen insoweit noch fortzuführen, als dies nötig ist, um die AG vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die AG das Mandat widerrufen und zum Ausdruck bringen, dass eine weitere Tätigkeit von GLTP nicht gewünscht ist.

13. Herausgabepflicht

13.1. GLTP hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses den AG auf Verlangen Urkunden im Original zurückzustellen. GLTP ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2 Soweit die AG nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangen, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten haben, haben sie die Kosten (Kopie / Scan pro Seite: EUR 0,50) dafür zu tragen.

13.3 GLTP ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit den AG bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt. 13.2 Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten (zu den Speicherfristen für personenbezogene Daten wird auf unsere Datenschutzinformation www.gltp.at/datenschutz verwiesen). Die AG stimmen der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

14.Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

14.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von GLTP in Linz vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. GLTP ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen ihre AG auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel diese ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen haben.

Gerichtsstandsvereinbarung für Verbraucher:innen:

14.3 Gehört das Mandatsverhältnis zwischen GLTP und dem/der AG nicht zum Betrieb eines Unternehmens des/der AG („Verbrauchergeschäft“), und haben die AG im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder sind sie im Inland beschäftigt, können Klagen gegen sie bei den zuständigen Gerichten am Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der Beschäftigung, jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, erhoben werden, soweit diese im Inland liegen. Für Klagen gegen alle anderen Verbraucher wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von GLTP in Linz vereinbart. Für Klagen von Verbrauchern gegen GLTP gelten stets die gesetzlichen Gerichtsstände.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern die AG nicht Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.

15.2 Erklärungen von GLTP an die AG gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von den AG bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. GLTP kann mit den AG aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. GLTP ist ohne anderslautende schriftliche Weisung berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit den AG in nicht-verschlüsselter Form abzuwickeln. Die AG erklären, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.